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Monteurzimmer: Musst du ein Gewerbe anmelden?

Wer danach googelt, stößt schnell auf den Satz: „Wer kurzfristig vermietet, betreibt ein Gewerbe.“ Dieser Satz ist falsch. Kurze Mietdauer allein macht niemanden zum Gewerbetreibenden, häufiger Gästewechsel auch nicht und Möblierung schon gar nicht. Was tatsächlich zählt, ist erstaunlich präzise definiert.

Die Regel heißt § 21, die Ausnahme heißt § 15

Ein Gewerbebetrieb setzt nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht voraus, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wer das liest, denkt: trifft alles zu. Selbständig, dauerhaft, gewinnorientiert, öffentlich inseriert.

Genau hier ziehen die meisten Ratgeber den falschen Schluss. Denn es gibt ein viertes, ungeschriebenes Merkmal, und das ist das entscheidende: Die Tätigkeit muss über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinausgehen. So steht es in R 15.7 Abs. 1 EStR, den amtlichen Einkommensteuer-Richtlinien.

Und das tut Vermietung im Regelfall nicht. Sie ist der Prototyp der Vermögensverwaltung: Du hast Vermögen – ein Haus – und ziehst daraus Früchte. Dass du dabei selbständig und gewinnorientiert handelst, ändert daran nichts; das tut jeder Vermieter einer normalen Mietwohnung auch.

Merk dir die Richtung: Die Regel ist § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Gewerbe nach § 15 EStG ist die begründungsbedürftige Ausnahme – nicht umgekehrt. Wer verlangt, du müsstest beweisen, dass du kein Gewerbe bist, hat die Beweislast auf den Kopf gestellt.

Das Kernkriterium: zwei Türen ins Gewerbe

Den Maßstab hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 28.05.2020 (IV R 10/18) formuliert. Ein Gewerbebetrieb liegt bei der Vermietung von Wohnraum nur vor, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist:

Nur diese zwei Türen. Keine dritte. Wer durch keine von beiden geht, bleibt bei § 21 EStG – unabhängig davon, wie kurz die Mietdauern sind.

Zur Einordnung: Das Urteil IV R 10/18 betraf keine Monteurzimmer, sondern Ferienwohnungen mit zwischengeschaltetem Vermittler. Der zitierte Abgrenzungsmaßstab ist aber nicht fallspezifisch, sondern der allgemeine, in ständiger Rechtsprechung wiederholte Maßstab. Nebenbei hat der BFH dort ausdrücklich festgehalten, dass allein die Einschaltung eines gewerblichen Vermittlers noch keinen Gewerbebetrieb begründet.

Die praktische Trennlinie

Konkret wird es mit dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2010 (14 K 1355/06 B) und den amtlichen Richtlinien:

Unschädlich – du bleibst bei § 21 EStGKipp-Punkte Richtung § 15 EStG
Möblierte Räume überlassenTäglicher Zimmerservice
Bettwäsche und Handtücher stellenFrühstücksangebot
EinbaukücheJederzeit ansprechbares Personal vorhalten
Telefon- / Kabelanschluss
Informationsmaterial
Endreinigung nach dem Auszug

Die linke Spalte ist exakt das, was ein Monteurzimmer ausmacht: möbliert, Bettwäsche drauf, Küche nutzbar, am Ende einmal durchgeputzt. Alles unschädlich. Die rechte Spalte ist das, was ein Hotel ausmacht. Der Unterschied liegt nicht in der Mietdauer, sondern im Service während des Aufenthalts.

Wo es unklar bleibt: Zwischen „Endreinigung nach Auszug“ und „täglicher Zimmerservice“ liegt Raum. Laufende Reinigung während des Aufenthalts und wöchentlicher Wäschewechsel sind naheliegende Kipp-Punkte – ausdrücklich als solche benannt sind sie in den geprüften Entscheidungen aber nicht. Das ist eine Einschätzung aus der Systematik, kein Gerichtssatz. Wer in diesen Bereich will, sollte den konkreten Fall mit dem Steuerberater ansehen.

Der Praxisfall: zwei Tage Mietdauer – und trotzdem kein Gewerbe

Der praxisnächste Fall zu dieser Frage ist das genannte Urteil des FG Berlin-Brandenburg. Der Sachverhalt:

Ergebnis: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Kein Gewerbe. Mietdauern ab zwei Tagen, bis zu 17 Mieterwechsel im Jahr, möbliert – und trotzdem private Vermögensverwaltung.

Die ehrliche Einschränkung: Das ist ein Finanzgericht, also ein Instanzgericht – nicht höchstrichterlich. Ein anderes Finanzgericht kann anders entscheiden, und dein Finanzamt ist daran nicht gebunden. Der Wert des Falls liegt darin, dass seine Kriterien sich mit dem allgemeinen BFH-Maßstab decken. Orientierung, keine Garantie.

Das Buch behandelt diese Abgrenzung in einem eigenen Kapitel – mit der vollständigen Kriterienliste, der Abgrenzung zum Ferienpark-Modell und den Fragen, die du deinem Gewerbeamt stellst. Zum Buch →

Drei Irrtümer, die im Netz kursieren

Irrtum 1: „Bis 24.500 Euro Gewinn braucht man kein Gewerbe“

Das ist der teuerste Irrtum der Branche, weil er zwei völlig getrennte Fragen vermischt:

Muss ich anmelden?Muss ich Gewerbesteuer zahlen?
Rechtsgrundlage§ 14 GewO§ 11 GewStG
BehördeGewerbeamt der GemeindeFinanzamt / Gemeinde
Betragsgrenze?Nein – keineJa: 24.500 € Freibetrag
Wovon hängt es ab?Vom Überschreiten der VermögensverwaltungVon der Höhe des Gewerbeertrags

Die 24.500 Euro stehen in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG. Dort sind sie ein Freibetrag, der vom Gewerbeertrag abgezogen wird – eine reine Rechengröße für die Steuerhöhe. Sie sind keine Schwelle für die Anmeldepflicht. § 14 GewO kennt keine Betragsgrenze: Ist die Tätigkeit gewerblich, ist sie ab dem ersten Euro anzuzeigen. Ist sie es nicht, ist sie es auch bei 30.000 Euro Gewinn nicht.

Irrtum 2: „Grundlage sind §§ 14 und 55c GewO“

§ 55c GewO hat mit Zimmervermietung nichts zu tun. Er steht im Abschnitt zum Reisegewerbe und verweist auf § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 – dort geht es um Tätigkeiten in kleinen Wohnsitzgemeinden, um den Vertrieb von Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle und um das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen. Kein Wort von Beherbergung.

Systematisch geht es ohnehin nicht: Reisegewerbe betreibt nach § 55 Abs. 1 GewO, wer ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung tätig wird. Ein Haus steht fest an einem Ort, und Monteure buchen vorher. Das ist das exakte Gegenteil. Einschlägig ist allein § 14 GewO.

Woher der Fehler vermutlich stammt: Das amtliche Formular heißt „GewA 1 – Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO“. Ein Formular für beide Fälle, man kreuzt an, was zutrifft. Offenbar wurde aus dem „oder“ irgendwann ein „und“ – und die Falschaussage wird seither von Seite zu Seite weitergereicht.

Irrtum 3: „Ab zehn Betten wird es gewerblich“

Diese Grenze stammt aus österreichischem Recht: Dort kennt die Gewerbeordnung (§ 111 GewO 1994) die Privatzimmervermietung mit höchstens zehn Gästebetten als häusliche Nebenbeschäftigung ohne Gewerbeberechtigung. In Deutschland gilt das nicht. Hierzulande betrifft die Zahl 10 ausschließlich die Berichtspflicht zur amtlichen Beherbergungsstatistik – eine reine Statistikmeldung. Mit der Gewerbefrage hat sie nichts zu tun.

Was die Rechtsprechung offen lässt

Die Frage, die alle stellen: Ab wie vielen Zimmern oder Betten kippt es? Antwort: Das sagt die Rechtsprechung nicht. Es gibt keine Zimmerzahl, keine Bettenzahl, keine Umsatzgrenze und keine Auslastungsquote, ab der eine „unternehmerische Organisation“ beginnt. Die Gerichte entscheiden einzelfallbezogen nach dem Gesamtbild.

Wer eine konkrete Zahl nennt, hat sie erfunden. Eine Hausnummer würde sich befriedigender lesen – sie wäre nur nichts wert.

Zusammengefasst

Steuern: 7 % oder 19 %Das Aufteilungsgebot und die 15-Prozent-Falle. Der Mietvertrag§ 549 BGB und der Kündigungsschutz. Rendite-RechnerNetto rechnen, mit deiner Arbeitszeit.

Praxisratgeber, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand Juli 2026. Ob deine Tätigkeit die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet, ist eine Einzelfallfrage – kläre sie mit deinem Steuerberater und deinem Gewerbeamt.